1. Eine Colonie hat sich einer Prüfungszeit von mindestens zwölf Monden, von ihrer vollzogenen Gründungsfeyer an gerechnet, zu unterziehen, ehe sie unter Beifügung ihrer Stammrolle bei ihrem Mutterreych – bzw. über das erziehende Reych (Ziehmutter) beim Mutterreych – um ihre Sanktionierung durch den Allschlaraffenrat nachsuchen darf.
2. Dem Mutterreych obliegt während der Prüfungszeit der Colonie deren schlaraffische Erziehung.
3. Diese Aufgabe kann dann einem benachbarten Reych als Ziehmutter übertragen werden, wenn das Mutterreych zu weit entfernt liegt.
4. Die Colonie ist mit großer Gewissenhaftigkeit zu erziehen, was unerläßlich ist, wenn die Colonie den Reychen ebenbürtig werden soll.
5. Während der Prüfungszeit ist die Colonie verpflichtet, die Protokolle ihrer Sippungen, unterzeichnet vom Oberschlaraffat, dem Kantzler, dem Protokollanten und von mindestens vier Erzschlaraffen, allmonatlich an das mit der Erziehung der Colonie betraute Reych einzusenden.
Alle Aufnahmen von Sassen und anderweitige Änderungen in der Matrikel der Colonie sind sofort nach ihrem Vollzug in DER SCHLARAFFIA ZEYTTUNGEN sowie im Uhunetz zu veröffentlichen.