Beschreibung
**Spiegel** — Fassung a.U. 165
Abschnitt: III. VON DEN SCHLARAFFEN, IHREN RECHTEN UND PFLICHTEN
Kurzbezeichnung: Aufnahmevoraussetzungen
Verweise: SP: § 1
Volltext
Aufnahme finden nur Männer von unbescholtenem Ruf in reiferem Lebensalter und gesicherter Stellung, die Verständnis für die Ideale des Schlaraffentums haben und gewillt sind, sie zu verwirklichen (§ 1 SP).
Quelle: Lulupedia Import