Volltext
ABC der Ritterbünde auch als Statuten bezeichnet. Die Verfassung des deutschen Ritterbundes von 1968 gibt ausführlich Auskunft über diesen Bund. Abschnitt 1 Name und Sitz Abk.: DR, ist die Vereinigung der deutschen Ritterbündnisse. Sein Sitz befindet sich jeweils am Ort des Bündnisses, dem der gewählte Hochmeister angehört. Abschnitt 2 Der Zweck des DR ist: a) Zusammenfassung der deutschen Ritterbündnisse unter einer einheitlichen Leitung, b) alleinige Vertretung gegenüber der Öffentlichkeit, c) Pflege und Verbreitung ritterlichen Geistes mit dem Ziel, die ritterlichen Ideale der historischen Zeit umzusetzen in die Gegenwart, d) Pflege der Heimat- und Bruderliebe, e) Hilfe in internen und öffentl’ichen Notfällen. Abschnitt 3 Die Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind: a) Beratung und Unterstützung der Ritterbündnisse, b) Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen, c) Herausgabe des Mitteilungsblattes „Herold“, d) Unterhaltung der Wohlfahrtseinrichtung „Bruderhilfe“, e) Leitung der Öffentlichkeitsarbeit für alle Bündnisse. Abschnitt 4 Die Einkünfte des DR bestehen aus: a) den Beiträgen der Bündnisse, b) den Umlagen der Bundesleitung, c) den Beiträgen für die Bruderhilfe, d) der Bezugsgebühr für den Herold, e) sonstige Spenden und Zuwendungen. Die Höhe der Beiträge und etwaiger Umlagen wird vom Großmeisterkonvent festgelegt. Abschnitt 5 Mitgliedschaft und Aufnahme 1. Voraussetzungen Mitglied des DR kann jedes deutsche Ritterbündnis werden, das die Verfassung des DR anerkennt und dessen Satzung mit der Verfassung des DR in Einklang steht. 2. Neugründungen Neugegründete Bündnisse, die den Anschluss an den DR anstreben, werden Komtureien genannt. Sie werden einem Mitgliedsbündnis zur Führung und Anleitung zugewiesen und unterstehen der Aufsicht des zuständigen Gaugrafen. Zur Führung der Komturei wird vom Gaugrafen ein Kapitelleiter bestellt, ebenso bestimmt der Gaugraf das Patenbündnis. Die Anerkennung der Komturei als stimmberechtigtes Bündnis erfolgt nach mindestens einjährigem Bestehen auf Vorschlag des Gaugrafen durch die Bundesleitung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. 3. Aufnahmeverfahren Der Aufnahmeantrag ist schriftlich über den zuständigen Gaugrafen an die Bundesleitung zu richten. Dem Antrag ist beizufügen: a) die Erklärung, dass die Verfassung des DR anerkannt wird, b) der Nachweis eines mindestens einjährigen Bestehens, c) die Standesliste, welche mindestens 8 Recken mit Angabe des ritterlichen und bürgerlichen Namens sowie des Berufes und des Geburtstages aufweisen muss, d) eine Abschrift der Satzung. Aufnahmeantrag und Standesliste sind im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen. Erfolgt innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe kein begründeter Einspruch, wird die Aufnahme durch die Bundesleitung vollzogen und im Herold veröffentlicht. Bestehen bei der Bundesleitung Bedenken, ist der Aufnahmeantrag dem nächsten Großmeisterkonvent zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Aufnahmebeschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Abschnitt 6 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss. Damit erlöschen auch alle Rechte und Ansprüche an den DR. Der Ausschluss m u ß erfolgen wegen vorsätzlicher, trotz Abmahnung fortgesetzter Verletzung der Verfassung, wenn dadurch das Ansehen und die Bestrebungen des DR in gröblicher Weise geschädigt werden. Der Ausschluß k an n erfolgen wegen Nichtleistung ungestundeter Beiträge, wenn der Rückstand trotz wiederholter, befristeter Mahnung nicht getilgt wird, wegen Nichtbeachtung der Anordnungen des Hochmeisters, der Bundesleitung, der Gaugrafen und der Schiedsgerichte sowie der Beschlüsse des Großmeisterkonvents. Der Ausschluss wird von der Bundesleitung beschlossen. Gegen den Ausschluss kann Berufung zum Großmeisterkonvent eingelegt werden. Ist dies der Fall, so hat die Bundesleitung innerhalb von 6 Monaten einen außerordentlichen Großmeisterkonvent einzuberufen. Dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar. Das Erlöschen der Mitgliedschaft ist unter Bekanntgabe des Grundes durch die Bundesleitung im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen. Der offizielle Verkehr mit einem ausgeschlossenen oder ausgetretenen Bündnis und seinen Mitgliedern ist nicht gestattet. Abschnitt 7 Rechte der Mitgliedsbündnisse 1. Die Ritterbündnisse des DR sind berechtigt a) an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des DR teilzunehmen, b) das verfassungsmäßige Wahl- und Stimmrecht auszuüben, wobei Bündnisse bis 10 zahlende Sassen 1 Stimme, bis 20 zahlende Sassen 2 Stimmen, bei mehr als 20 Sassen 3 Stimmen haben, c) das Mitteilungsblatt für Veröffentlichungen zu benutzen, d) in Streitfällen das verfassungsgemäße Schiedsgericht anzurufen. 2. Zuständigkeiten Zeremoniell und Gestaltung ritterlichen Lebens innerhalb der Bündnisse liegen im alleinigen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Großmeisters. Die Bundesleitung übt bei gegebener Veranlassung nur beratende Tätigkeit aus. Bei allen ritterlichen Veranstaltungen, zu denen Presse, Rundfunk und Fernsehen Zutritt haben, findet kein Zeremoniell statt und wird keine Rüstung getragen. Abschnitt 8 Pflichten der Mitgliedsbündnisse Die Ritterbündnisse des DR sind verpflichtet a) die Verfassung des DR einzuhalten, die Beschlüsse des Großmeister- ~--konvents auszuführen und den Anordnungen des Hochmeisters, der ~ Bundesleitung, des Gaugrafen und der Schiedsgerichte nachzukommen, b) die Einheit, das Ansehen und die Bestrebungen des DR nach Kräften zu wahren und zu fördern, c) Änderungen der Standesliste der Bundesleitung und den Gaugrafen unverzüglich bekanntzugeben sowie 4 Wochen vor jedem Großmeisterkonvent eine neue Standesliste an die Bundesleitung einzureichen, d) die vom Großmeisterkonvent festgesetzten Beiträge und Umlagen rechtzeitig abzuführen, e) durch rege Mitarbeit an der Gestaltung des Herold mitzuwirken, f) vor Aufnahme von Kontakten zur Öffentlichkeit den Bundesrat für Öffentlichkeitsarbeit zur Beratung beizuziehen, wenn 1. Aussagen über ritterliche Zielsetzung gemacht werden sollen, 2. durch Bild, Schrift und Ton ritterliches Zeremoniell preisgegeben werden soll, g) allen Sassen einen Sassenbrief auszustellen und das Ausscheiden eines Sassen unter Angabe der Gründe im Herold bekanntzugeben. Abschnitt 9 Gliederung Organe des DR sind: a) die Bundesleitung, b) der Großmeisterkonvent, c) die Gautage. Abschnitt 10 Zuständigkeiten und Aufgaben A Die Bundesleitung besteht aus a) dem Hochmeister, b) dem Hochmeister-Stellvertreter, c) dem Großkanzler, d) dem Bundesschatzmeister, e) dem Bundesrat und Schriftleiter des Mitteilungsblattes, f) dem Bundesrat für Öffentlichkeitsarbeit. 1. Der Wirkungskreis der Bundesleitung umfasst a) die Geschäfts- und Kassenführung, b) die Einberufung und Durchführung des Großmeisterkonvents und des Rittertages, c) die Verwaltung der Bruderhilfe, d) die Aufnahme und den Ausschluss von Bündnissen, e) die Herausgabe des Mitteilungsblattes (Herold);’ f) die Ernennung der Mitglieder des Schiedsgerichts, g) die Ausübung des Weisungsrechts über Umfang und Form von Mitteilungen an die Öffentlichkeit, h) die Unterhaltung eines Archivs über Veröffentlichungen ritterlichen Geschehens. 2. Der Hochmeister wird alle 4 Jahre auf dem Großmeisterkonvent in geheimer Wahl gewählt. Er soll nach Möglichkeit ein amtierender Großmeister sein. Besitzt er diese Eigenschaft nicht, genießt er in seinem eigenen Bündnis Immunität. Das gleiche gilt für den Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig. Kann der Hochmeister sein Amt nicht ausüben, führt der Stellvertreter die Geschäfte bis zum nächsten Großmeisterkonvent. Die Mitglieder der Bundesleitung werden vom Hochmeister in ihr Amt berufen. Der Hochmeister führt den Vorsitz beim Rittertag, beim Großmeisterkonvent und in der Bundesleitung. Er ist weisungsberechtigt in allen Angelegenheiten des DR, soweit nicht durch die Verfassung anderes bestimmt wird. Für den DR rechtsverbindliche Schriftstücke müssen von dem Hochmeister und einem weiteren Mitglied der Bundesleitung unterzeichnet sein. 3. Der Großkanzler besorgt den Schriftwechsel, die Abfassung des Geschäftsberichts und der Verhandlungsniederschriften. Er überwacht die Termine ritterlicher Veranstaltungen und stimmt diese in Zusammenarbeit mit den Beteiligten ab. 4. Der Bundesschatzmeister führt die Kasse, verwaltet die Bruderhilfe und fasst den Kassenbericht ab. 5. Dem Bundesrat und Schriftleiter des Herold obliegt Gestaltung und Erscheinen des Mitteilungsblattes. 6. Der Bundesrat für Öffentlichkeitsarbeit verwaltet ein Archiv „Ritterbund und Öffentlichkeit“. Er ist zuständig für die Herausgabe von Verlautbarungen und Erklärungen an die Öffentlichkeit, wenn diese Zeremoniell und geistige Zielsetzung zum Inhalt haben. B Der Großmeisterkonvent 1. Zusammensetzung Der Großmeisterkonvent besteht aus der Bundesleitung, den Gaugrafen und ihren Stellvertretern sowie den amtierenden Großmeistern und ihren Kanzlern. Er ist die höchste und letzte Entscheidungsstelle in allen Angelegenheiten des DR. 2. Zusammentritt a) Der Großmeisterkonvent findet jährlich statt. Er wird vom Hochmeister einberufen. b) Den Tagungsort bestimmt die Bundesleitung. Die Ausschreibung hat durch die Bundesleitung 6 Wochen vor der Einberufung zu erfolgen. Die Tagesordnung ist von der Bundesleitung festzulegen und bei der Ausschreibung mitzuteilen. c) Anträge sind spätestens 3 Wochen vor dem Konvent der Bundesleitung einzureichen. Später eingereichte Anträge werden nur behandelt, wenn der Konvent dies mit Mehrheit beschließt. d) Die Bundesleitung ist berechtigt, jederzeit einen außerordentlichen Großmeisterkonvent einzuberufen. Sie muss ihn einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitgliedsbündnisse schriftlich verlangt wird. e) Die Vertretung eines Bündnisses durch ein anderes ist nicht möglich. Bei Verhinderung des Großmeisters kann die Vertretung einem mit schriftlicher Vollmacht versehenen Recken des eigenen Bündnisses übertragen werden. f) Der Großkanzler hat über die Verhandlungen eine Niederschrift zu fertigen und sie den Gaugrafen und den Großmeistern zuzustellen. C Das Amt des Gaugrafen (Landmeister) 1. Die Gaugrafen werden auf dem Gautag von den Großmeistern der zum Gau gehörenden Mitgliedsbündnisses auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach erfolgter Wahl bestimmt der Gaugraf seinen Stellvertreter (Landkomtur). Beide genießen während ihrer Amtszeit Immunität im eigenen Bündnis. Zahl und Grenzen der Gaue werden vom Großmeisterkonvent auf Vorschlag der Bundesleitung festgesetzt. Der Gaugraf hat Weisungsrecht in seinem Gau, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt. 2. Aufgaben des Gaugrafen sind: a) die Vertretung des Gaues im DR, b) die Betreuung der zum Gau gehörenden Bündnisse, c) die Gründung, Unterstützung und Beratung neuer Bündnisse (Komtureien), d) die Einberufung und Leitung der Gautage, e) die Einberufung des Schiedsgerichts. 3. Einkünfte Der Gaugraf ist berechtigt, für die Bedürfnisse seines Gaues besondere Umlagen zu erheben, die der Rechnungsprüfung durch den Gautag unterliegen. 4. Der Gautag Der Gautag findet mindestens alle 2 Jahre statt. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der dem Gau angehörenden Bündnisse hat der Gaugraf einen außerordentlichen Gautag einzuberufen. Für die Vertretung der Bündnisse auf dem Gautag gelten sinngemäß die Bestimmungen des Abschnittes 10, B 2 e. Die Bundesleitung muss 6 Wochen vor der Abhaltung eines Gautages unter Beifügung der Tagesordnung verständigt werden. Die Bundesleitung ist berechtigt, einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden. 5. Das Schiedsgericht Für Streitfälle zwischen den Bündnissen und – bei Anrufung – innerhalb der Bündnisse ist das Schiedsgericht zuständig, soweit es sich nicht um Ausschlüsse von Mitgliedsbündnissen aus dem DR handelt. Das Schiedsgericht besteht aus 3 Richtern. Es ist beim zuständigen Gaugrafen innerhalb eines Monats nach Eintritt des Streitfalles zu beantragen und innerhalb eines weiteren Monats von diesem einzuberufen. Das Schiedsgericht hat beide Parteien anzuhören und eine Klärung und Schlichtung zu versuchen. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, hat das Schiedsgericht einen Spruch zu fällen. Die Entscheidung muss einstimmig sein, Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Spruch ist schriftlich auszufertigen und kurz zu begründen. Er muss den Parteien und der Bundesleitung innerhalb von 6 Wochen zugestellt werden. Die Entscheidung ist sofort rechtskräftig. Das Schiedsgericht ist berechtigt, die entstandenen Kosten den Parteien aufzuerlegen. Nach Abschluss des Verfahrens sind die Akten der Bundesleitung zuzusenden. Mitglieder der Bundesleitung können nicht Schiedsrichter sein. D Der Rittertag Der Rittertag findet alle 4 Jahre statt. Die Einberufung erfolgt durch den Hochmeister. Der Rittertag findet in einem öffentlichen und einem nichtöffentlichen Teil statt. Der öffentliche Teil zeigt weder ritterliches Zeremoniell noch ritterliche Kleidung. Der nichtöffentliche Teil, das Generalkapitel, ist der feierliche Höhepunkt des Rittertages. Ausrichtung und Gestaltung obliegt dem beauftragten Bündnis in enger Zusammenarbeit mit der Bundesleitung. Abschnitt 11 Der Freibrief 1. Begriff Der Freibrief ist die von einem Ritterbündnis ausgesprochene Entbindung eines Sassen vom Treuegelöbnis zu seinem Bündnis. 2. Voraussetzungen zur Erteilung Der Freibrief ist nur zu erteilen, wenn ein Sasse in ein anderes Bündnis eintreten will und sein Ausscheiden in Ehren erfolgte. Den Antrag stellt das aufnehmende Bündnis oder der Gaugraf. 3. Verweigerung des Freibriefs Wird der Freibrief verweigert, so entscheidet bei Anrufung das Schiedsgericht beim Gaugrafen. 4. Veröffentlichung Die Erteilung eines Freibriefs oder ein Ausschluss ist im Mitteilungsblatt bekanntzugeben. Die Standesliste ist zu berichtigen und der Bundesleitung sowie dem Gaugrafen einzusenden. 5. Wiederaufnahme Ein Recke ohne Freibrief darf in kein Bündnis aufgenommen werden, solange sein Bündnis noch besteht und dem DR angehört. Abschnitt 12 Verfassungsänderung 1. Änderungen der Verfassung können nur vom Großmeisterkonvent beschlossen werden. 2. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 3. Anträge auf Änderung der Verfassung müssen 3 Monate vor dem Großmeisterkonvent bei der Bundesleitung eingereicht werden. Abschnitt 13 Rechnungsprüfung Die Rechnungsprüfer werden vom Großmeisterkonvent gewählt. Sie sind verpflichtet, die Kassenführung einschließlich der Kasse der Bruderhilfe auf ihre rechnungsmäßige und sachliche Richtigkeit vor dem Konvent zu prüfen und diesem darüber zu berichten. Abschnitt 14 Abstimmungen Alle Beschlüsse, für die in dieser Verfassung nichts anderes vorgeschrieben ist, werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abschnitt 15 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres. Abschnitt 16 Auflösung des DR Die Auflösung des DR kann nur von einem dazu einberufenen Großmeisterkonvent beschlossen werden, der von mindestens Dreiviertel der stimmberechtigten Bündnisse beschickt sein muss. Der Beschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit. Der auflösende Großmeisterkonvent beschließt über die Verwendung des Vermögens mit einfacher Mehrheit und bestellt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Sachwalter aus seiner Mitte. Ist die Anwesenheit von Dreiviertel der stimmberechtigten Bündnisse infolge höherer Gewalt nicht möglich, entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Bündnisse. Abschnitt 17 Inkrafttreten Diese Verfassung wurde auf dem Großmeisterkonvent vom 21. September 1968 in Straubing beschlossen. Sie trat am 1. Oktober 1968 in Kraft. Änderungen: 2002 – Im Hinblick auf die ständig wachsende Globalisierung wird die Satzung des DR geändert: Mitglied kann nun jeder deutschsprachige (vorher: jeder deutsche) Ritterbund werden. 2004 – Der Mietgliedsbeitrag wird auf einen Spieß (= 1,- €uro) angehoben. Die Erhöhung wird nach eingehenden und umfassenden Erörterungen im Konvent von den Ritterbünden angenommen.