1. Reyche (Colonien) hören zu bestehen auf durch
a) Austritt aus Allschlaraffia;
b) freiwillige Auflösung;
c) Ausschluss aus Allschlaraffia.
2. Ausgetretene, aufgelöste oder ausgeschlossene Reyche sind verpflichtet, sämtliche zum schlaraffischen Ceremoniale gehörenden Gegenstände unentgeltlich an den Allschlaraffenrat oder an eine von diesem zu bezeichnende Stelle herauszugeben.
3. Im Falle freiwilliger Auflösung eines Reyches (einer Colonie) ist es dessen (deren) Sassen freigestellt, sich vor Auflösung fahrend zu erklären und binnen drei Monden einem anderen Reych anzuschließen. Geschieht das nicht, so erlischt ihr Schlaraffentum.
4. Mit der Ausschlussverfügung entscheidet der Allschlaraffenrat über Beendigung oder Fortbestand des Schlaraffentums eines jeden Sassen des ausgeschlossenen Reyches, z.B. als Fahrender, wenn dies binnen drei Monden beantragt wird. Ohne Antrag erlischt ihr Schlaraffentum.
A. Erwerb des Schlaraffentums