§ 33 SP — Erbschlaraffen

Unbekannt ·Schlaraffen-Spiegel

Beschreibung

**Spiegel** — Fassung a.U. 165
Abschnitt: III. VON DEN SCHLARAFFEN, IHREN RECHTEN UND PFLICHTEN
Kurzbezeichnung: Erbschlaraffen

Volltext

1. Zu Erbschlaraffen können nur Ritter eines Reyches erklärt werden, die sich Verdienste um das Wohl Allschlaraffias oder ihrer Reyche erworben haben. Sie müssen eine mindestens fünfzehnjährige Zugehörigkeit zu Allschlaraffia nachweisen können.
2. Sie werden nach eingeholten Einverständnissen aller Reyche und Colonien, denen sie angehörten, in einer Schlaraffiade auf Antrag des großen Schlaraffenrats durch einen mit Vierfünftel-Mehrheit in geheimer Abstimmung gefassten Beschluss der Ritterschaft erkürt. Zu dieser Schlaraffiade sind sämtliche Sassen unter Mitteilung des Antrages bei Einhaltung der
Fünftagefrist schriftlich zu laden; der zur Erkürung vorgeschlagene Ritter ist von der Verhandlung seiner Angelegenheit auszuschließen.
Quelle: Lulupedia Import