§ 25 SP — Prüflinge und Kugelung

Unbekannt ·Schlaraffen-Spiegel

Beschreibung

**Spiegel** — Fassung a.U. 165
Abschnitt: III. VON DEN SCHLARAFFEN, IHREN RECHTEN UND PFLICHTEN
Kurzbezeichnung: Prüflinge und Kugelung

Volltext

1. Ein zur Aufnahme Angemeldeter ist fortan Prüfling.
2. Die beabsichtigte Aufnahme eines Prüflings ist in DER SCHLARAFFIA
ZEYTTUNGEN unverzüglich zu veröffentlichen. Gegen die Aufnahme kann von jedem Reych (Colonie) und jedem Schlaraffen über sein Reych (Colonie) binnen dreier Wochen nach Veröffentlichung in den „ambtlichen Personlaien der Datenzentrale“ schriftlich beim anmeldenden Reych (Colonie) Einspruch erhoben werden. Folgt das Reych (Colonie) dem Einspruch nicht, so kann das zuständige Schiedsgericht (§ 36 Ziff. 2 SP) zu einer endgültigen Entscheidung angerufen werden.
3. Nach mindestens sechsmaliger Anwesenheit des Prüflings, die innerhalb längstens zwölf Monden vom Tage seiner Anmeldung an stattzufinden hat und den Sassen Gelegenheit bieten soll, sich ein Urteil über ihn zu bilden, erstattet der Reychsmarschall dem fungierenden Oberschlaraffen Anzeige vom Ablauf der Prüfungszeit. Sofern und soweit die SATZUNGEN DES
VERBANDES ALL­SCHLA­RAFFIA keine anderen Bestimmungen treffen, gilt für die Aufnahme eines Prüflings folgendes:
4. Ist gegen die Aufnahme eines Prüflings kein Einspruch erhoben oder der Einspruch zurückgewiesen worden, so beruft das Oberschlaraffat den Oberschlaraffenrat ein, der in geheimer Abstimmung mit Vierfünftel-Mehrheit über die Zulassung des Prüflings zur Kugelung entscheidet.
3 Die Verfplichtung zur Rückgabe dieser und eventuell weiterer Utensilien sollten in der profanen Vereinssatzung verankert werden.
5. Hat sich der Oberschlaraffenrat für die Zulassung des Prüflings zur Kugelung entschieden, so verkündet der fungierende Oberschlaraffe dies dem Reych (Colonie) und ordnet die Kugelung über den Prüfling an. Diese darf erst nach Verstreichen der Einspruchsfrist gemäß § 25 Ziff. 2 erfolgen.
6. Von der beabsichtigten Kugelung, die nur in einer Schlaraffiade vorgenommen werden kann, sind alle Sassen mindestens fünf Tage vorher schriftlich zu verständigen. 4
7. Nach der Kugelung hat der fungierende Oberschlaraffe unter Zuziehung zweier Würdenträger das Abstimmungsergebnis festzustellen. Haben mindestens vier Fünftel der anwesenden Sassen des Reyches weiße Kugeln abgegeben, so wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt, dass seiner Aufnahme zugestimmt worden ist. Das Stimmverhältnis ist geheimzuhalten.
Hat sich der Oberschlaraffenrat oder das Reych (Colonie) gegen die Aufnahme entschieden, so beauftragt der fungierende Oberschlaraffe den Paten, dem Prüfling die Ablehnung mitzuteilen.
8. Mit der zustimmenden Kugelung ist der Prüfling in Allschlaraffia aufgenommen. Das Datum der Kugelung ist gleichzeitig das Aufnahmedatum.
9. Die Einkleidung darf erst am nächstfolgenden Sippungsabend vorgenommen werden. Wird ein Prüfling in der Wahlund Schlussschlaraffiade weiß gekugelt, ist ausnahmsweise eine sofortige Einkleidung zulässig.
Der Reychsmarschall trägt den Namen des neuen Sassen in die Reychsmatrikel ein. Für jeden neuen Sassen wird eine Schlaraffenkarteikarte angelegt, die die nötigen profanen Angaben enthält und in die alle schlaraffischen Daten, wie Standesänderungen, Auszeichnungen usw., eingetragen werden.
10. Frühere Reychszugehörigkeit berechtigt zu keinerlei Ansprüchen auf irgendwelche Milderung der Aufnahmebedingungen, doch kann das Oberschlaraffat in diesem Falle hinsichtlich der Beförderungsbedingungen Erleichterungen bewilligen. Meldet sich ein Pilger, der früher einem anderen Reych als Sasse angehört hat, so ist bei diesem Reych über den Grund seines Austrittes anzufragen, ehe die Kugelung durchgeführt werden kann
(§ 36 Ziff. 1 SP). Aus früherer Zugehörigkeit zu Allschlaraffia stammende Auszeichnungen und Rechte sind auf die neue Mitgliedschaft in Schlaraffia nicht übertragbar.
4 In dieser und gleichgelagerten Ladungsvorschriften des SP erfüllt eine elektronische Übermittlung das Erfordernis der Schriftform, sofern diese Zustellungsform der jeweiligen örtlichen Rechtsordnung entspricht.
B. Die drei Stände der Schlaraffen
a) Knappe
Quelle: Lulupedia Import