1. Jeder Schlaraffe ist berechtigt, in allen Reychen und Colonien des Uhuversums an den Sippungen teilzunehmen.
2. Alle Reychswahlwürden, Reychsämbter und Titel, ausgenommen die erblichen (Erb, Urs, GU…), und zu Ritternamen gehörende Adelstitel (Graf, Fürst, Unser…) gelten nur im verleihenden Reych und berechtigen zu keinerlei Ansprüchen, auch nicht beim Übertritt in ein anderes Reych.
3. Jeder Schlaraffe hat nach seiner Aufnahme den Schlaraffenpass oder Heimatschein zu verlangen, der ihm bei Ausritten oder bei Verlassen der Gemarkung seines Reyches (Colonie) als Ausweis dient.
Neben dem Schlaraffenpass wird eine Identitätskarte für zulässig erklärt.
4. Schlaraffenpässe, Heimatscheine und Identitätskarten haben nur auf den ambtlichen Vordrucken und auf ein profanes Jahr, vom 15. des Lenzmonds bis zum gleichen Tage des nächsten Jahres, Gültigkeit und bedürfen nach Ablauf der Verlängerung durch das Kantzlerambt des Reyches (Colonie), dessen Sasse der Ausweisinhaber ist.
5. Sassen, die mit ihren Verpflichtungen gegen den Reychsschatz im Rückstand sind, darf ein Schlaraffenpass/Heimatschein und Identitätskarte weder ausgestellt noch verlängert werden.
6. Die Gültigkeit von Schlaraffenpässen/Heimatscheinen und Identitätskarten, die in der Zeit vom 1. des Eismonds bis 14. des Lenzmonds ausgestellt oder verlängert werden, darf sich bis zum 15. des Lenzmonds des nächstfolgenden Jahres erstrecken.
7. Die Einrittsbestätigung darf einem von auswärts eingerittenen Sassen bei Vorlage seines Schlaraffenpasses, seiner Identitätskarte oder seines Heimatscheines nur in einer Sippung gegeben werden.
8. Der Übertritt eines Sassen in ein anderes Reych nach Durchführung des in § 29 Ziff. 4 geregelten Aufnahmeverfahrens darf nur in einer Sippung aufgrund des Schlaraffenpasses vollzogen werden, über dessen Gültigkeit das Kantzlerambt vorher Auskunft eingeholt hat. Wird keine Einwendung erhoben, so ist die Aufnahme vorzunehmen und dem früheren Reych zu melden, das die Streichung dieses Sassen in seiner Reychsmatrikel durchzuführen hat.
9. Aufgrund eines begründeten, schriftlichen Antrages kann einem sesshaften Schlaraffen durch Reychsbeschluss mit einfacher Mehrheit (§ 64 SP)
bis zu 12 Monden Urlaub erteilt werden, während dessen Verlauf er jedoch seiner Verpflichtung gegen den Reychsschatz nicht enthoben ist.
10. Unentschuldigtes Fernbleiben von den Sippungen des eigenen Reyches wird gepönt. Anspruch auf Berücksichtigung haben nur Entschuldigungen, die den Reychsmarschall vor Schluss der Sippung erreichen
11. Die Sorge für den Nachwuchs ist Aufgabe jedes Schlaraffen. Jeder Sasse ist deshalb verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten ihm geeignet erscheinende Pilger in für eine Einführung geeignete Sippungen mitzubringen.
E. Ur-, Erz-, Erbund Ehrenschlaraffen sowie Ehrenritter