§ 29 SP — Fahrender Sasse

Unbekannt ·Schlaraffen-Spiegel

Beschreibung

**Spiegel** — Fassung a.U. 165
Abschnitt: III. VON DEN SCHLARAFFEN, IHREN RECHTEN UND PFLICHTEN
Kurzbezeichnung: Fahrender Sasse
Verweise: SP: § 64

Volltext

1. Fällt einem sesshaften Sassen eines Reyches aus persönlichen Gründen der regelmäßige Besuch der Sippungen in seinem eigenen Reych schwer, so kann er sich schriftlich beim Kantzler zum „fahrenden Sassen“ seines Reyches erklären. Darauf veranlasst der Kantzler die Veröffentlichung dieser Erklärung in DER SCHLARAFFIA ZEYTTUNGEN, womit die
Fahrendmeldung wirksam wird.
2. Auch als Fahrender ist er verpflichtet, die festgesetzten Beiträge an sein Reych zu leisten. Tritt er indessen als Sasse in eine Colonie ein, so entfällt die Berappung des Jahresbeitrages an sein Reych. Er berappt diesen vielmehr an die Colonie, sobald er in der ALLSCHLARAFFISCHEN
STAMMROLLE als Sasse der Colonie erscheint (§ 23 Ziff. 5 SP).
3. Der fahrende Sasse hat dem Kantzler seines Reyches jede Änderung seiner persönlichen Anschriften innerhalb von 14 Tagen nach vollzogener Änderung zu melden.
4. Hat ein fahrender Sasse seinen Wohnsitz oder den Schwerpunkt seiner profanen Tätigkeit in einem Orte genommen, in dem oder in dessen Gemarkung ein Reych besteht, so hat er dem Kantzler dieses Reyches innerhalb einer Jahrung seine persönlichen Anschriften mitzuteilen. Das Reych seines neuen Wohnsitzes oder des Schwerpunkts seiner profanen Tätigkeit
kann den fahrenden Sassen in Übereinkunft mit ihm und seinem Reych auf der Grundlage eines in einer Schlaraffiade mit absoluter Mehrheit gefassten Beschlusses (§ 64 SP) auffordern, sich bei ihm sesshaft zu melden. Zu dieser Schlaraffiade sind sämtliche Sassen unter Mitteilung des Antrages bei Einhaltung der Fünftagefrist schriftlich zu laden. Ergeht die Aufforderung, sollte ihr, falls nicht triftige Gründe dagegenstehen, Folge geleistet und die Aufnahme innerhalb von 30 Tagen vollzogen werden. Ergeht die Aufforderung nicht, so bleibt der Sasse weiterhin fahrend bei seinem bisherigen Reych unter der Voraussetzung, dass er bei örtlicher Gegebenheit spiegelgemäß sippt und alljährlich seinen Schlaraffenpass/ Identitätskarte verlängern läßt (§ 30 Ziff. 4 SP).
5. Fahrende Sassen in uhufinsteren Orten können nur in dem Reych sesshaft werden, in dessen Gemarkung sich der uhufinstere Ort befindet (§ 23 Ziff.
1 SP).
6. Für Knappen und Junker, die fahrend werden, gelten diese Bestimmungen sinngemäß mit der Abweichung, dass sie sich bereits innerhalb von 90 Tagen beim Reych ihres neuen Wohnsitzes zu melden haben.
Außerdem sind fahrende Knappen und Junker aufgefordert, alsbald wieder sesshaft zu werden, um ihren schlaraffischen Werdegang fortsetzen zu können. Fahrende Knappen und Junker dürfen an Kugelungen (vgl. auch die Kugelung im Sinne der Satzungen des Verbands Allschlaraffia® unter G., Merkblatt, I 3.) nicht teilnehmen.
7. Ziel des Schlaraffen ist es, in einem Reych sesshaft zu sein. Der fahrende Ritter auf längere Zeit bleibt die Ausnahme. Knappen und Junker dürfen nur zwölf Monde fahrend sein, sofern sich ein Schlaraffenreych in erreichbarer Nähe befindet. Grundlose Fortsetzung des Status „fahrender
Sasse“ verstößt gegen schlaraffische Grundsätze.
8. Sassen von Colonien, die nicht in bestehenden Reychen immatrikuliert sind (profane Gründungsmitglieder), können nicht fahrend sein. Die Colonie kann sie lediglich bis zu einem Jahr beurlauben.
Beim Übertritt in ein Reych des neuen Wohnsitzes gelten die Bestimmungen des § 16 Ziff. 4 des Schlaraffen-Spiegels.
D. Rechte und Pflichten der Schlaraffen
Quelle: Lulupedia Import