1. Schlaraffen, die sich um Allschlaraffia unvergängliche Verdienste erworben haben, können nach ihrem Einritt in Ahalla durch das Concil zu „Ehrenrittern Allschlaraffias“ erkürt werden.
2. Die Erkürung dahingeschiedener Heroen der Kunst und Wissenschaft zu Ehrenschlaraffen des eigenen Reyches steht allen Reychen frei. Bestehende Ritternamen dürfen nicht verwendet werden. Für Einsprüche gilt § 28
Ziff. 2 Satz 6 SP entsprechend.