1. Bei unterbrochener Wirksamkeit eines nach § 44 Auszuzeichnenden ist die Zustimmung aller Reyche einzuholen, in denen er eine Reychswahlwürde bekleidet hat.
2. Die Erkürung zum Erbwürdenträger wird in einer Schlaraffiade, zu welcher alle sesshaften Ritter unter Mitteilung des Antrages bei Einhaltung der Fünftagefrist schriftlich zu laden sind, durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss der Ritterschaft vorgenommen (§ 64 SP).
3. Die Verhandlungen und Abstimmungen über die Verleihung der Erbwürde haben unter Ausschluss des mit dieser Würde zu Belehnenden stattzufinden.